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Radonschutzgesetz

Das im Folgenden beschriebene "Radonschutzgesetz" wurde - wie auch die "Radon-Richtlinie" - bislang vom Gesetzgeber nicht verabschiedet, weil die Zustimmung der Länder nicht erfolgt ist. Dennoch wollen wir auf unserer Internetseite die Informationen zur Entstehungsgeschichte und die durchaus sinnvollen Inhalte des Gesetzentwurfes belassen.

Mittlerweile liegen neue wissenschaftliche Forschungsergebnisse Über den Zusammenhang zwischen Radon in Innenräumen und Lungenkrebs vor. Hier ist insbesondere die Auswertung der in Deutschland durchgefÜhrten epidemiologischen Studien zu nennen, zu der auch die SSK am 21./22.4.2005 eine Stellungnahme abgegeben hat. Man geht davon aus, dass in Deutschland etwa 1.900 der jährlich etwa 40.000 neu diagnostizierten Lungenkrebsfälle auf die Inhalation von Radon in Gebäuden zurÜckgefÜhrt werden können. Eine signifikante Erhöhung des Lungenkrebsrisikos ist demnach ab einer Konzentration von 140 Bq/m3 zu beobachten.

Als Reaktion auf diese wissenschaftlichen Erkenntnisse enthält der Entwurf des Radonschutzgesetzes einen Zielwert von 100 Bq/m3, auf dessen Basis Maßnahmen zum radonsicheren Bauen bei Neubauten und fÜr eine Sanierung bestehender Gebäude geregelt werden sollen.

Zu diesem Zweck werden sogenannte Radonvorsorgegebiete festgelegt. Basis der Klasseneinteilung ist die Radonaktivitätskonzentration in der Bodenluft, deren regionale Verteilung beispielsweise der Bodenluftkarte Deutschlands zu entnehmen ist. Folgende Klassen werden definiert:

  • Radonvorsorgegebiet I: 20 bis 40 kBq/m3
  • Radonvorsorgegebiet II: Über 40 bis 100 kBq/m3
  • Radonvorsorgegebiet III: Über 100 kBq/m3

Bekanntermaßen ist bei erhöhten Bodenluftkonzentrationen mit erhöhten Radonaktivitätskonzentrationen in Gebäuden zu rechnen. FÜr jede Klasse werden aus diesem Grund unterschiedliche Maßnahmen fÜr Neubauten und bereits existierende Gebäude festgelegt. In Regionen mit Bodenluftkonzentrationen unter 20 kBq/m3 werden weder fÜr Neubauten noch fÜr bestehende Gebäude Maßnahmen zum Radonschutz als notwendig erachtet.

FÜr alle Neubauten, die in den o.g. Radonvorsorgebieten errichtet werden, sind abgestufte präventive Maßnahmen zum radonsicheren Bauen vorgesehen. Ziel ist es, eine Radonkonzentration von 100 Bq/m3 nach Möglichkeit nicht zu Überschreiten. Folgende Empfehlungen, die im Einzelnen spezifiziert werden mÜssen, können als Beispiel genannt werden:

  • Abdichtung gegen Bodenfeuchte,
  • spezielle Abdichtung im erdberÜhrten Bereich (z. B.: radondichte Folien),
  • Einbau einer Bodenplatte aus Beton,
  • Verlegung einer Drainage unterhalb des Fundamentes,
  • Einbau von "Radonbrunnen" zum Absaugen radonhaltiger Bodenluft.

Dies bedeutet in der Praxis, dass vor der Ausweisung von Neubaugebieten entsprechende Untersuchungen durchgefÜhrt bzw. die Resultate bereits vorliegender Messungen berÜcksichtigt werden mÜssen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass insbesondere einfache der o.g. Maßnahmen in aller Regel bereits zum "Stand der Technik" zählen und daher - unabhängig von der Radonproblematik - beim Neubau generell Anwendung finden.

FÜr bereits bestehende Gebäude werden Sanierungsmaßnahmen definiert. Ihr Umfang und der Zeitrahmen, innerhalb dessen eine Umsetzung erfolgen soll, orientiert sich an der Höhe der gemessenen Radonaktivitätskonzentration. Den Bezugswert stellt hierbei ein Jahresmittelwert im Aufenthaltsraum dar. Das Folgende gilt aber nur fÜr Gebäude bzw. Räume, die öffentlich genutzt oder anderen Personen zur Nutzung (z.B.: Mietwohnungen) Überlassen werden, also nicht fÜr vom EigentÜmer selbst genutzte Häuser bzw. Räume. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise Mieter vom Vermieter die DurchfÜhrung einer Radonmessung mit einer ggf. anschließend notwendigen Sanierung einfordern können.

Weil in Radonvorsorgegebieten III grundsätzlich mit Raumluftkonzentrationen in bestehenden Gebäuden von mehr als 100 Bq/m3 zu rechnen ist, soll in diesen die Radonkonzentration gemessen werden. Man geht davon aus, dass auch in Gebäuden, die in Radonvorsorgegebieten II liegen, unter bestimmten Umständen Überschreitungen des 100 Bq/m3-Zielwertes auftreten. Derartige Häuser sind durch bestimmte bauliche Eigenarten charakterisiert, die im Einzelnen spezifiziert werden mÜssen. Als Beispiele können genannt werden:

  • Vorhandensein bzw. Fehlen einer Bodenplatte,
  • Art der Unterkellerung,
  • Verbauung von Natursteinen als Konstruktionsmaterial,
  • Risse im Fundament bzw. im erdberÜhrten Bereich.

In diesen Gebäuden soll ebenfalls Radon gemessen werden.

Liegt der Jahresmittelwert einer Radonmessung im Gebäude Über 100 Bq/m3, so sind Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration durchzufÜhren. Deren zeitliche Umsetzung richtet sich nach der Höhe des Messwertes; im Einzelnen werden folgende Messwertbereiche unterschieden:

  • 100 bis 400 Bq/m3: Sanierungszeiten von zehn Jahren,
  • Über 400 bis 1.000 Bq/m3: Sanierungszeiten von fÜnf Jahren,
  • Über 1.000 Bq/m3: Sanierungszeiten von drei Jahren.

Die Sanierung ist möglichst so durchzufÜhren, dass Werte unterhalb von 100 Bq/m3 erreicht werden. Die Maßnahmen gleichen denen, die fÜr Neubauten empfohlen werden (s. o.).

 

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